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Energie-Fakten.de > Welche Folgekosten hat die Kernenergie, und inwieweit wird durch Rückstellungen dafür vorgesorgt ? |
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Welche Folgekosten hat die Kernenergie, und inwieweit wird durch Rückstellungen dafür vorgesorgt ?Von Klaus Tägder Kurzfassung Aufwendungen für die nukleare Entsorgung einer kerntechnischen Anlage treten bei zeitintensiven Entsorgungsvorgängen zum Teil erheblich nach dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung (z. B. Endlagerung abgebrannter Brennelemente) und im Fall der Stilllegung (Abriss) nach Beendigung des Anlagenbetriebes auf. Die Betreiber kerntechnischer Anlagen wurden daher atomrechtlich verpflichtet, finanzielle Vorsorge für sämtliche künftigen Entsorgungsverpflichtungen bis hin zur Stilllegung der Anlage in Form von Rückstellungen zu treffen. Die Rückstellungen unterliegen der ständigen Kontrolle der für Handelsbilanzen, Steuerbilanzen und für Atomrecht verantwortlichen Organe. Rückstellungen sind wirtschaftlich verursachter Aufwand und als solcher im Fall der Kernkraftwerke im Strompreis berücksichtigt. Die Betreiber sind nach Handels- und Steuerrecht berechtigt, das so erwirtschaftete Kapital arbeiten zu lassen. Dieser Umstand, in Verbindung mit der Höhe angesammelter Rückstellungen, führte bereits vor Jahren auch auf EU-Ebene zu politischen Diskussionen über die Deponierung der Rückstellungen bis zu deren Bedarfszeitpunkt. Weitere Informationen können Sie der Langfassung entnehmen. Hier können Sie Kurz- und Langfassung gemeinsam als PDF downloaden (PDF, 24 kB). Dieser Beitrag wurde am 15. Januar 2008 veröffentlicht. Ein kostenfreies Programm zur Darstellung und zum Ausdruck von PDF-Dateien und zusätzlichem Browser Plug-In zur On-Line-Darstellung in Ihrem Browser erhalten Sie zum Beispiel unter folgenden Adressen:
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